Gefahrgutkennzeichnung (Kurzfassung)
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
Die Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - (GGVSEB) vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389) löste am 25. Juni 2009 die "Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE" und die "Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt - GGVBinSch" ab. Die Einteilung erfolgt nach Gefahrgutklassen mit speziellem Symbol, die einzelnen Klassen sind dann weiter spezifiziert (die Klasse 1 über Unterklassen und Verträglichkeitsgruppe, die anderen über einen Klassifizierungscode). Die Güter selbst sind in einer Datenbank mit der UN-Nummer verzeichnet, wo auch Angaben über die Gefahrenklasse, Gefahr nach Mengen und ähnliches verzeichnet sind.Gefahrenklasse 1
Sprengstoffe und Gegenstände, die Sprengstoffe enthalten (mit sechs Unterklassen)
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Gefahrenklasse 2
Gase, Gasgemisch (Entzündbar, nicht Entzündbar und giftig)
Klasse 2.1 |
Klasse 2.2 |
Klasse 2.3 |
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Gefahrenklasse 3
Entzündbare flüssige Stoffe
Gefahrenklasse 4
Brennbare Stoffe und Gegenstände (fester-, flüssiger- und gasförmiger Zustand)
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Klasse 4.3 |
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Gefahrenklasse 5
Organische Peroxide und Zubereitungen organischer Peroxide
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Gefahrenklasse 6
Giftige oder Ansteckende Stoffe
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Gefahrenklasse 7
Radioaktive Stoffe
Gefahrenklasse 8
ätzende Stoffe
Gefahrenklasse 9
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände sowie Umweltgefährliche Stoffe
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Sie müssen so ausgeführt sein, dass die Nummern auch nach einer
Brandeinwirkung von 15 Minuten noch lesbar sind.
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Bedeutung der Ziffern:
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Folgende Ziffernkombination haben jedoch eine besondere Bedeutung
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