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Gefahrgutkennzeichnung (Kurzfassung)

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)

Die Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - (GGVSEB) vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389) löste am 25. Juni 2009 die "Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE" und die "Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt - GGVBinSch" ab.

Die Einteilung erfolgt nach Gefahrgutklassen mit speziellem Symbol, die einzelnen Klassen sind dann weiter spezifiziert (die Klasse 1 über Unterklassen und Verträglichkeitsgruppe, die anderen über einen Klassifizierungscode). Die Güter selbst sind in einer Datenbank mit der UN-Nummer verzeichnet, wo auch Angaben über die Gefahrenklasse, Gefahr nach Mengen und ähnliches verzeichnet sind.

Gefahrenklasse 1

Sprengstoffe und Gegenstände, die Sprengstoffe enthalten (mit sechs Unterklassen)

Feste oder flüssige Stoffe (oder Stoffgemische), die durch chemische Reaktion Gase solcher Temperatur, solchen Drucks und solcher Geschwindigkeit entwickeln können, dass hierdurch in der Umgebung Zerstörungen eintreten können Gegenstände die einen oder mehrere explosive Stoffe oder pyrotechnische Sätze enthalten Gegenstände und Stoffe, die hergestellt worden sind, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.

 

 

Gefahrenklasse 2

Gase, Gasgemisch (Entzündbar, nicht Entzündbar und giftig)

Klasse 2.1
Gase (entzündbar)

Klasse 2.2
Gase (nicht entzündbar)

Klasse 2.3
Gase (giftig)

Gase, Gasgemische, Gemische eines oder mehrer Gase mit einem oder mehreren anderen Stoffen sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.

 

 

Gefahrenklasse 3

Entzündbare flüssige Stoffe

Flüssige Stoffe, die einen Dampfdruck bei 50°C von höchsten 300 kPA haben und bei Standardbedingungen nicht vollständig gasförmig sind. Der Flammpunkt beträgt höchstens 61°C.

 

 

Gefahrenklasse 4

Brennbare Stoffe und Gegenstände (fester-, flüssiger- und gasförmiger Zustand)

Klasse 4.1
Entzündbare feste Stoffe

Klasse 4.2
Selbstentzündliche Stoffe

Klasse 4.3
Stoffe, die mit Wasser entzündliche Gase bilden

Leicht brennbare feste Stoffe und Gegenstände, selbstersetzliche feste oder flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe, mit selbstersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe.

 

 

Gefahrenklasse 5

Organische Peroxide und Zubereitungen organischer Peroxide

Klasse 5.1
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe

Klasse 5.2
Organische Peroxide

Stoffe, die obwohl selbst nicht notwendigerweise brennbar, im Allgemeinen durch Abgabe von Sauerstoff einen Brand verursachen oder einen Brand anderer Stoffe unterstützen können, sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.

 

 

Gefahrenklasse 6

Giftige oder Ansteckende Stoffe

Klasse 6.1
Giftige Stoffe

Klasse 6.2
Ansteckungsgefährliche Stoffe

Stoffe, die bei einmaliger oder kurzdauernder Einwirkung in relativ kleiner Menge beim Einatmen, bei der Aufnahme durch die Haut oder Einnahme zu Gesundheitsschäden oder zum Tode eines Menschen führen können.  Ansteckungsgefährliche Stoffe, von den bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten.

 

 

Gefahrenklasse 7

Radioaktive Stoffe

Stoffe, die Radionuklide enthalten, bei denen sowohl die Aktivitätskonzentration als auch die Gesamtaktivität je Sendung gewisse Grenzwerte übersteigt.

 

 

Gefahrenklasse 8

ätzende Stoffe

Stoffe, die durch chemische Einwirkung die Epithelgewebe der Haut oder der Schleimhäute, mit denen sie in Berührung kommen, angreifen oder die beim Freiwerden Schäden an anderen Gütern oder Transportmitteln verursachen oder sie zerstören können. Hierunter fallen auch Stoffe, die erst mit Wasser ätzende flüssige Stoffe oder mit natürlicher Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe oder Nebel bilden.

 

 

Gefahrenklasse 9

Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände sowie Umweltgefährliche Stoffe

Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen, die nicht unter die Begriffe der anderen Klassen fällt.

 

 

Kennzeichnung für in erwärmtem Zustand transportierte Materialien
Flüssigkeiten mit oder über 100 °C, Feststoffe über 240 °C (Beispiel: Flüssiges Aluminium, Transporttemperatur ca. 800 °C)

 

Als weiteres äußeres Erkennungsmerkmal dient die beidseitig angebrachte orangefarbene Kennzeichnung, die auch an Wagen abgebracht sein kann, die eine Wagenladung Versandstücke mit einem und demselben Gut enthält.

Bei nummerierten Tafeln gibt die obere Nummer Aufschluss über die Art der Gefahr (Gefahrnummer, auch Kemler- Zahl genannt), beispielsweise steht die 33 für eine hochentzündliche Flüssigkeit. Ist der Zahl ein "X" vorangestellt, so reagiert der Stoff gefährlich mit Wasser. (Siehe auch "Gefahrenzahl")
Die untere Nummer gibt Auskunft über die Chemikalie selbst (UN-Nummer, auch  Stoffnummer genannt). Zum Beispiel steht die 1203 für Benzin oder Ottokraftstoffe

 

Für die Tafeln ist vom ADR eine Größe von 40 mal 30 cm und ggf. 30 mal 12 cm vorgeschrieben.
Sie müssen so ausgeführt sein, dass die Nummern auch nach einer Brandeinwirkung von 15 Minuten noch lesbar sind.

Gefahrenzahl und Ziffernkombinationen sowie ihre Bedeutung

  • Bedeutung der Ziffern:
2
=
Gefahr des Entweichens von Gas durch Druck oder chemische Reaktion
3
=
Entzündbarkeit von Flüssigkeiten (Gase/ Dämpfe) oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff
4
=
Entzündbarkeit von festen Stoffen oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff
5
=
Oxidierende (brandfördernde) Wirkung
6
=
Gefahr durch Giftigkeit oder Ansteckung
7
=
Gefahr durch Radioaktivität
8
=
Gefahr durch ätzwirkung
9
=
an 1. Stelle: Umweltgefährdender Stoff; Verschiedene gefährliche Stoffe
an 2. oder 3. Stelle: Gefahr einer spontanen heftigen Reaktion
0
=
Ohne besondere Gefahr (nur als Platzhalter der zweiten Stelle)
X =
Reagiert auf gefährliche Weise mit Wasser (der Zahl vorangestellt)
  • Folgende Ziffernkombination haben jedoch eine besondere Bedeutung
22
=
tiefgekühlte verflüssigte Gase, erstickend
323
=
entzündbarer flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet
333
=
pyrophorer flüssiger Stoff - (pyrophor = selbstentzündlich)
362
=
entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet
382
=
entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet
423
=
fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet
44
=
entzündbarer fester Stoff, der sich bei erhöhter Temperatur in geschmolzenem Zustand befindet
446
=
entzündbarer fester Stoff, giftig, der sich bei erhöhter Temperatur in geschmolzenem Zustand befindet
462
=
fester Stoff, giftig, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet
482
=
fester Stoff, ätzend, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet
539
=
entzündbares organisches Peroxid
606
=
ansteckungsgefährlicher Stoff
623
=
giftiger fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet
642
=
giftiger fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet
83
=
ätzender flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und entzünbare Gase bildet
823
=
ätzender flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet
842
=
ätzender fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet
90
=
umweltgefährdender Stoff - verschiedene gefährliche Stoffe
99
=
verschiedene gefährliche Stoffe in erwärmten Zustand